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§ 74a ZVG: Die 7/10-Grenze einfach erklärt

Stand: 29. September 2026 · Gesetzestext § 74a ZVG

Voraussetzungen für den Antrag

  • Es ist ein erster Termin: Im Termin nach einer Versagung wegen § 74a oder § 85a ZVG gilt die Grenze nicht mehr (§ 74a Abs. 4 ZVG).
  • Das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte liegt unter 70 % des festgesetzten Verkehrswerts.
  • Der Antragsteller ist ein Berechtigter, dessen Anspruch ungedeckt bleibt, bei einem Gebot in Höhe von 7/10 aber voraussichtlich gedeckt wäre – in der Praxis meist ein nachrangiger Grundpfandgläubiger.
  • Der Antrag wird spätestens bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt (§ 74a Abs. 2 ZVG).

Wann der Antrag abgelehnt wird

Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, dass ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (§ 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG). Auch der Widerspruch muss bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag erklärt werden (§ 74a Abs. 2 ZVG).

Was nach einer Versagung passiert

Wird der Zuschlag nach § 74a Abs. 1 ZVG versagt, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin. Zwischen beiden Terminen sollen, wenn die Umstände nichts anderes gebieten, mindestens drei Monate liegen; mehr als sechs Monate dürfen es nicht sein (§ 74a Abs. 3 ZVG).

Im neuen Termin darf der Zuschlag weder nach § 74a Abs. 1 noch nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt werden (§ 74a Abs. 4 ZVG). Das ist der Termin, den Bekanntmachungen mit dem Hinweis auf weggefallene Wertgrenzen kennzeichnen.

Festsetzung des Verkehrswerts (§ 74a Abs. 5 ZVG)

Bezugsgröße ist der Grundstückswert, den das Vollstreckungsgericht – nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen – festsetzt. Der Festsetzungsbeschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dieser Wert ist auch Grundlage für die 5/10-Grenze nach § 85a ZVG und die Sicherheitsleistung.

Beispiel: Antrag eines nachrangigen Gläubigers

Vereinfachte Annahmen ohne Verfahrenskosten und Zinsen: festgesetzter Verkehrswert 200.000 €, erster Termin. Im Grundbuch stehen eine erstrangige Grundschuld der Bank A über 100.000 € und eine zweitrangige Grundschuld der Bank B über 40.000 €. Bank A betreibt das Verfahren, es bleiben keine Rechte bestehen. Das Meistgebot beträgt 130.000 €.

7/10-Grenze140.000 €
5/10-Grenze100.000 € – erreicht
Bank A (Rang 1)100.000 € – voll gedeckt
Bank B (Rang 2) bei 130.000 €30.000 € – Ausfall 10.000 €
Bank B (Rang 2) bei 140.000 €40.000 € – voll gedeckt

Bank B ist antragsberechtigt: Beim Meistgebot fällt sie teilweise aus, bei einem Gebot in Höhe der 7/10-Grenze wäre sie gedeckt. Stellt sie den Antrag rechtzeitig und widerspricht Bank A nicht erfolgreich, wird der Zuschlag versagt. Stellt niemand den Antrag, erhält der Meistbietende den Zuschlag für 130.000 €.

Häufige Fragen zu § 74a ZVG

Was ist die 7/10-Grenze nach § 74a ZVG?

Bleibt das Meistgebot im ersten Termin einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte unter 70 % des festgesetzten Verkehrswerts, kann ein ungedeckter Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen. Das Gericht prüft die Grenze nicht von sich aus – ohne Antrag ergeht der Zuschlag.

Wer darf den Antrag nach § 74a ZVG stellen?

Ein Berechtigter, dessen Anspruch durch das Meistgebot ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, bei einem Gebot in Höhe der 7/10-Grenze aber voraussichtlich gedeckt wäre. In der Praxis ist das meist ein nachrangiger Grundpfandgläubiger.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Spätestens bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag (§ 74a Abs. 2 ZVG). Dasselbe gilt für einen Widerspruch des betreibenden Gläubigers.

Gilt § 74a ZVG auch im zweiten Termin?

Nicht, wenn der Zuschlag im vorherigen Termin nach § 74a oder § 85a ZVG versagt wurde: Im neuen Termin darf der Zuschlag aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden (§ 74a Abs. 4 ZVG). Wurde ein Termin nur verlegt oder aufgehoben, gelten die Wertgrenzen weiter.

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Weitere Paragrafen: § 10 ZVG (Rangklassen) · § 85a ZVG (5/10-Grenze) · § 180 ZVG (Teilungsversteigerung) · Alle Begriffe im Glossar

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Hinweis: Dieser Inhalt dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihre individuelle Situation konsultieren Sie bitte einen Fachanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.